Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2019.2 P 29 Urteil vom 25. Februar 2021 Besetzung Präsident Heuscher Richter Mazzocco Richter Schorno Gerichtsschreiberin Bernhard Rekurrent A._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 5. Dezember 2018 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 17. August 2018 wurde A. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 202'500.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurde unter anderem ein "Honorar aus dem Verkaufsauftrag mit der B. GmbH" von CHF 150'000.00 abzüglich AHV von CHF 15'000.00 zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hinzugerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 17. August 2018 erhob A. mit Schreiben vom 28. September 2018 Einsprache und stellte sinngemäss den Antrag, auf die Aufrechnung eines Honorars von netto CHF 135'000.00 sei zu ver- zichten. 3. 3.1. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 wurde A. darauf hingewiesen, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei. Er wurde aufgefordert, allfällige Hinderungsgründe geltend zu machen. 3.2. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 machte A. gesundheitliche und familiäre Gründe als Ursache für die Verspätung geltend. 4. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 trat die Steuerkommission Q. auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein. 5. Den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2018 (Zustellung am 8. De- zember 2018) hat A. mit Rekurs vom 28. Dezember 2018 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellt sinngemäss die Begehren, auf die Einsprache sei einzutreten und auf die Aufrechnung eines Hono- rars von netto CHF 135'000.00 sei zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3- 6. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. A. hat eine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2015. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Die Steuerkommission Q. ist auf die Einsprache des Rekurrenten infolge Verspätung und fehlender Hinderungsgründe nicht eingetreten. An- fechtungsobjekt ist insoweit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetre- ten ist. Nicht geprüft werden kann damit, ob die Aufrechnung eines Hono- rars von netto CHF 135'000.00 aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu Recht erfolgte (SGE vom 24. Mai 2018 [3-RV.2018.33]). 3. 3.1. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage und ist nicht erstreckbar (§ 187 Abs. 1 StG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist ausgestaltet ist. Die rechtzeitige Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn sie erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten werden. Die Einsprachefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Veranlagung folgenden Tag zu laufen (§ 186 Abs. 1 StG). 3.2. Die definitive Steuerveranlagung 2015 trägt das Versanddatum 17. August 2018. Das genaue Datum der Eröffnung ist nicht aktenkundig. 3.3. Der Rekurrent hat in seiner Replik ausgeführt: "Mein Fehler war, dazumal meine Einsprache nicht termingerecht einge- reicht zu haben. Aber das Steueramt wollte mir eine Chance geben, und wollte den Grund wissen, weshalb ich meine Einsprache verspätet einge- reicht hatte." Es ist damit unbestritten und aufgrund des zeitlichen Ablaufs offenkundig, dass die Einsprache vom 5. Dezember 2018 verspätet erfolgt ist. 4. 4.1. Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steu- erpflichtige Person durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder un- richtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert -5- war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungs- grundes eingereicht wurde (§ 187 Abs. 2 StG). 4.2. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von § 187 Abs. 2 StG liegt nicht nur vor, wenn es dem Betroffenen infolge eines von seinem Willen unab- hängigen Umstands objektiv unmöglich war, innert Frist zu handeln, son- dern auch dann, wenn es objektiv möglich gewesen wäre, die Frist einzu- halten, das Versäumnis aber aus anderen – subjektiven – Gründen ent- schuldbar erscheint. Der Hinderungsgrund muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch ihn davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu han- deln oder zumindest eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshand- lung zu betrauen (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.36]; RGE vom 22. Dezember 2011 [3-RV.2011.189]). 4.3. Fristwiederherstellung ist nur zu gewähren, wenn die darum ersuchende Person klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft, und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Es gilt ein strenger Massstab (Bundesgerichtsurteil vom 18. Juli 2012 [2C_700/2012]). 4.4. Wird eine Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträch- tigung derart ausfallen, dass die steuerpflichtige Person durch sie geradezu davon abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen. Der Nachweis der hinreichend schweren Krankheit unterliegt der freien Beweiswürdigung und damit kei- ner festen Beweisregel. In der Praxis kommt einem zeitnah erstellten aus- sagekräftigen Arztzeugnis, dem zufolge das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, indes ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Beweislast hierfür trägt die zur Prozesshandlung verpflichtete Person, denn diese leitet aus dem unverschuldeten Hindernis Recht ab (Bundes- gerichtsurteil vom 4. April 2019 [2C_294/2019]). 4.5. Der Rekurrent machte in der Einsprache und auch in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 geltend, er habe aus gesundheitlichen und familiä- ren Gründen nicht rechtzeitig zur Steuerveranlagung 2015 Stellung neh- men können. Er habe viele Dinge "verschlafen" bzw. sei nicht in der Lage gewesen, sich damit auseinanderzusetzen. Er sei kurz vor einem Burnout gestanden: Er sei immer müde, ausgelaugt und sehr erschöpft gewesen. Seine Beziehung sei sehr belastet gewesen. Er habe immer mehr Differen- zen mit seiner Frau gehabt, wenn es um das Thema Kind gegangen sei. Der Gedanke an eine Trennung und ohne seinen Sohn zu leben, habe ihn -6- "ausser Gefecht gesetzt". Er habe sich lustlos durch die Tage gleiten las- sen, während der ganze Papierkram zu Hause und im Geschäft herumge- legen habe. In der Replik ergänzte der Rekurrent, er sei nicht beim Arzt gewesen und könne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht belegen. "Grundsätz- lich gehe ich nicht so schnell und gerne zum Arzt, daher kann ich nicht behaupten, dass es um Burnout ging. Die Symptome Lustlosigkeit, keine Motivation und einfach eine Leere zu spüren, entstanden natürlich durch meine Beziehungsprobleme." Erst auf Rat seines Treuhänders habe er sich zusammengenommen und Einsprache erhoben. 4.6. Die vom Rekurrenten beschriebenen Symptome könnten zwar auf eine er- hebliche psychische Belastung hinweisen. Nachdem aber selbst eine ärzt- lich bestätigte Arbeitsunfähigkeit ohne Nachweis der Kausalität einer Er- krankung für die verpasste Rechtshandlung noch keinen Fristwiederher- stellungsgrund darstellt (vgl. VGE vom 14. November 2006 [WBE.2006. 333]; RGE vom 24. September 2009 [3-RV.2009.70]), kann beim vollstän- digen Fehlen eines Arztzeugnisses umso weniger von einem erheblichen Hinderungsgrund ausgegangen werden. Der notwendige Nachweis fehlt. 4.7. In der Replik wurde ausgeführt, dass er sich erst auf Rat seines Treuhän- ders zu einer Einsprache entschlossen habe. Daraus ist zu schliessen, dass der Rekurrent sich mit seinem Treuhänder bereits vor der Ein- spracheerhebung vom 28. September 2018 in Kontakt befunden hat. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass er seinen Treuhänder auch mit der rechtzeitigen Erhebung einer Einsprache hätte beauftragen können. 4.8. Zusammenfassend ist nicht erwiesen, dass der Rekurrent während der Ein- sprachefrist aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage gewesen ist, selbst rechtzeitig eine Einsprache zu verfassen oder damit eine Drittperson zu beauftragen. Dasselbe gilt für die beschriebenen familiären Probleme bei von den geltend gemachten gesundheitlichen Gründen losgelöster Be- trachtung. 5. Der Rekurs ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekurs- verfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -7- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 500.00, der Kanzleigebühr von CHF 90.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 690.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -8- Aarau, 25. Februar 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Bernhard