9.2. 9.2.1. Ausserdem ist den Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote der Vertreterin beläuft sich auf CHF 12'654.75 (inkl. MWSt), betrifft jedoch auch das Parallelverfahren 3-RV.2019.31 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013. Es ist daher geboten, den geltend gemachten Aufwand auf die beiden Verfahren aufzuteilen. Dem geltend gemachten Aufwand entsprechend entfallen rund 40 % mit CHF 5'061.90 auf das vorliegende Verfahren.