8. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist das satzbestimmende Einkommen von CHF 865'658.00 um CHF 433'051.00 auf CHF 432'607.00 herabzusetzen. Die Steuerkommission R. wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. 9. 9.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen der Rekurrent und die Beigeladene gemessen an den Rekursanträgen zu rund 90 %. Zu berücksichtigen ist sodann bei der Kostenverlegung die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Steuerkommission R.. Dementsprechend sind die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 und 3 StG).