7.4. 7.4.1. Zu den geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten gehören nach § 36 Abs. 1 lit. f StG die Zinsen auf Geschäftsschulden. Ebenso sind auch die privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge und weiterer CHF 50'000.00 von den Einkünften abziehbar (§ 40 Abs. 1 lit. a StG). Abziehbar sind sodann die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (§ 40 Abs. 1 lit. d StG). - 15 -