Der Rekurrent habe sich im Jahr 2010 der BVG-Sammelstiftung der F. angeschlossen. Die im Umfang von CHF 31'892.00 geltend gemachten Schuldzinsen entfielen nach eigenen Angaben auf solche im Zusammenhang mit Einkäufen. Da Einkäufe keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellten, seien diesbezügliche Verzugszinsen ebenfalls nicht geschäftsmässig begründet. Es seien Einkäufe getätigt worden, obwohl die reglementarischen periodischen Beiträge noch nicht oder nur teilweise beglichen worden seien. Deshalb seien die getätigten Zahlungen primär den geschuldeten ordentlichen Beiträgen zuzuordnen, bevor überhaupt von einem freiwilligen Einkauf die Rede sein könne.