6.2. Mit Rekurs wird geltend gemacht, das steuerbare Einkommen sei um CHF 464'943.00 zu hoch veranlagt worden. Diese Auffassung wird in der Vernehmlassung des KStA zu Recht geteilt. Dort wird mit detaillierter Begründung aufgezeigt, dass die ordentlichen Arbeitnehmerbeiträge der beruflichen Vorsorge im Betrag von CHF 89'943.00 (1/2-Anteil an den mit Beitragsabrechnung der F. für den Rekurrenten in Rechnung gestellten CHF 179'886.25) und der hälftige Einkauf von CHF 375'000.00 (Bescheinigung der F. vom 18. Januar 2013 über den am 24. Dezember 2012 geleisteten Einkauf von CHF 750'000.00) nicht berücksichtigt wurden.