Prüfung – als gesetzmässig erweisen und allfällige Zugeständnisse der Beteiligten innerhalb des Spielraumes bleiben, den das Gesetz ohnehin gewährt (VGE vom 20. Februar 2004 [BE.2003.00301]; SGE vom 22. April 2021 [3-RV.2019.52]). Das ist vorliegend in Bezug auf die Aufrechnung des BVG-Einkaufs und in Bezug auf die aufgerechneten ordentlichen BVG-Bei- träge der Fall, obwohl das Gemeindesteueramt R. die Abweisung des Rekurses beantragt. Massgeblich ist der Antrag des KStA (VGE vom 21. April 2005 [BE.2004.00176-K2, Art. 20]).