Auch wenn es sich nicht um geschäftsmässig begründeten Aufwand handeln sollte, seien diese als private Schuldzinsen gemäss § 40 Abs. 1 lit. a StG abziehbar. Da die Aufrechnung der Schuldzinsen bei den totalen Einkünften des Architekturbüros erfolgt seien, müsse ein Abzug als Schuldzins zugelassen werden. 5.9. Nachfolgend wird zuerst auf die abziehbaren BVG-Beiträge und anschliessend auf die geltend gemachten Schuldzinsen eingegangen.