5.7. Das KStA beantragte mit der Vernehmlassung eine teilweise Gutheissung des Rekurses. Es wurde mit detaillierter Begründung dargelegt, dass die ordentlichen Arbeitnehmerbeiträge der beruflichen Vorsorge im Betrag von CHF 89'943.00 und der hälftige Einkauf von CHF 375'000.00 nicht berücksichtigt worden seien. Demgegenüber beantragte das KStA mit der Vernehmlassung die Aufrechnung der auf den Einkäufen geschuldeten Schuldzinsen von CHF 31'892.00. Zum einen wurde ausgeführt, die Steuerkommission habe die umstrittenen Schuldzinsen von CHF 31'892.00 im Einspracheverfahren "erneut" gewährt. Zudem wurde der Abzug von CHF 31'892.00 auch grundsätzlich als unzulässig bezeichnet.