Gleichzeitig wurde festgestellt, dass in der Buchhaltung 50 % der ordentlichen Beiträge und 50 % der Einkaufsbeiträge an die 2. Säule verbucht worden seien. Die ordentlichen Beiträge an die 2. Säule seien jedoch in vollem Umfang zusätzlich zum Abzug zugelassen worden. Allerdings sei vergessen worden, die verbuchten Einkaufsbeiträge im Betrag von CHF 375'000.00 zum Einkommen aufzurechnen. Der gleiche Betrag sei bereits unter Ziff. 13.1 vollumfänglich zum Abzug zugelassen worden. Ohne Aufrechnung resultiere eine doppelte Berücksichtigung des Abzuges. Der Betrag von CHF 375'000.00 sei im Verhältnis 1 : 9 zwischen den Kantonen Aargau und Zürich aufzurechnen.