der quotenmässigen Zuteilung der Aktiven und Passiven nach Lage der Aktiven eine Schlechterstellung der Steuerpflichtigen. Zu den BVG-Beiträgen wurde ausgeführt, es seien sämtliche Beiträge berücksichtigt worden, so dass sich keine Auswirkungen auf das steuerbare Einkommen ergäben. 5.4.2. In der Stellungnahme der Vertreterin der Rekurrenten vom 6. November 2018 wurde erklärt, dass ordentliche BVG-Arbeitnehmerbeiträge von CHF 89'943.00 nicht zum Abzug zugelassen worden seien. Zudem seien die zusätzlichen Einkäufe in die Pensionskasse bei der Meldung des beitragsrelevanten Einkommens an die AHV zu berücksichtigen.