5.3. In der Einsprache liess der Rekurrent ausführen, dass nach bundesgerichtlicher Praxis Selbständigerwerbende den Einkauf in die Pensionskasse im Umfang von 50 % als geschäftsmässig begründeten Aufwand verbuchen und damit beim AHV-pflichtigen Einkommen in Abzug bringen könnten. Mit der von den Steuerbehörden vorgenommenen Korrektur ändere sich zwar das steuerbare Einkommen nicht, das AHV-pflichtige Einkommen aber schon. Die auf den Einkäufen in Rechnung gestellten Verzugszinsen müssten, wenn nicht als Geschäftsaufwand akzeptiert, als private Schuldzinsen berücksichtigt werden. Weiter wurde ausgeführt: