"Allerdings zeigt sich bei der erneuten Prüfung eine weitere Schlechterstellung an. In der Buchhaltung sind 50 % der ordentlichen Beiträge sowie 50 % des Einkaufsbetrages verbucht. Entgegen der Aussage der Vertreterin sind die ordentlichen Beiträge sowie 50 % des Einkaufbetrages verbucht. Entgegen der Aussage der Vertreterin sind die ordentlichen Beiträge in voller Höhe als (zusätzlicher) Abzug erfasst. Allerdings wurde vergessen, die verbuchten Einkaufsbeiträge in Höhe von CHF 375'000 zum Einkommen aufzurechnen. Diese wurden bereits unter Ziff. 13.1 vollumfänglich zum Abzug zugelassen.