Bezüglich der Bestimmung von § 195 Abs. 2 StG bedeutet dies, dass die Einsprachebehörde dem Steuerpflichtigen vor dem Entscheid konkret aufzuzeigen hat, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang die Veranlagung bzw. Schätzung zu seinem Nachteil abgeändert werden soll (SGE vom 22. Dezember 2016 [3-RV.2016.104]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 195 StG N 8, mit Hinweisen). 4.1.2. Vorliegend hat das Steueramt R. den Rekurrenten mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 eine Reformatio in peius angedroht: