3. Mit "Rekurs/Beschwerde" vom 21. Januar 2019 wird auch die Reduktion des für die direkte Bundessteuer 2012 massgeblichen steuerbaren Einkommens beantragt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend jedoch einzig der Einspracheentscheid betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2012. Ein anfechtbarer Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer 2012 liegt nicht vor. Dementsprechend kann auf den Antrag betreffend direkte Bundessteuer 2012 nicht eingetreten werden. -6-