2.5.2. Der Ausgang des Rekursverfahrens kann Auswirkungen auf die die Ehefrau B. treffende Steuerlast haben. Da sie durch den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichtes in ihren eigenen Interessen berührt sein kann, wurde die Ehefrau B. zum Verfahren beigeladen und hat dadurch Parteistellung erhalten. 2.5.3. Indem sich die Ehefrau B. innert Frist zum Rekursbegehren nicht geäussert hat, hat sie am Verfahren nicht teilgenommen. Sie hat demnach keine Verfahrenskosten zu tragen. Das Urteil ist aber so oder anders auch für sie verbindlich (vgl. SGE vom 25. Januar 2018 [3-RV.2017.121], mit Hinweis).