2.4. Aufgrund der tatsächlichen Trennung ab 1. Januar 2013 galt im Zeitpunkt der Rekurserhebung vom 21. Januar 2019 jedoch die Vertretungsvermutung nach § 172 StG nicht mehr. Vorliegend wurde die Vollmacht der Vertreterin nur vom Rekurrenten unterzeichnet. Der Rekurs wurde damit nur in seinem Namen erhoben. Da die Ehefrau ausweislich der Akten auch keine Vollmacht zu Gunsten des Rekurrenten ausgestellt hat, kann sie nicht als durch den Rekurrenten vertreten gelten (VGE vom 17. März 2010 [WBE. 2009.301]).