Satzbestimmendes Einkommen veranlagt 865'658 abzügl. 50% des PK-Einkaufs -375'000 abzügl. AN-Beiträge BVG -89'943 zuzügl. im Einspracheverfahren doppelt gewährte Schuldzinsen 31'892 -433'051 Satzbestimmendes Einkommen neu 432'607" 8. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Akten des Rekursverfahrens 3-RV.2019.31 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 beigezogen. 9. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 wurde B. zum Verfahren beigeladen. Ihr wurden der Rekurs, die Vernehmlassungen und die Replik zur Stellungnahme zugestellt.