1. Mit Verfügungen vom 17. April 2018 wurden A. und B. von der Steuerkommission R. für das Jahr 2012 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 233'100.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 522'500.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 223'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 624'000.00) veranlagt. Gestützt auf den Bericht des Kantonalen Steueramtes (KStA), Buchprüfungen (BP), vom 12. Dezember 2017 wurden verschiedene Korrekturen gegenüber der Selbstdeklaration vorgenommen. Berücksichtigt wurde ein Einkauf von Beitragsjahren in die 2. Säule von A. von CHF 750'000.00. Nicht zum Abzug zugelassen wurden von der BVG-Stiftung in Rechnung gestellte Schuldzinsen von CHF 31'892.00.