8. Eine Totalliquidation wurde vom Vertreter der Rekurrentin und B. sel. nicht verlangt. Eine solche wurde aber mit Schreiben vom 27. September 2018 betreffend Vorperiode 2010 verworfen. Mangels Totalliquidation ist keine solche abzurechnen. 9. Der Rekurs erweist sich demnach in allen Punkten als unbegründet. Er ist abzuweisen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens von den Rekurrenten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 17 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.