Offenbleiben kann dabei, ob B. sel. als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler zu qualifizieren gewesen ist oder nicht. Da B. sel. so oder anders nicht landwirtschaftliche Grundstücke des Geschäftsvermögens veräussert hat und eine vorgängige Überführung wie gesehen nicht zu erfolgen hat, spielt dies für die Beurteilung des Rekurses keine Rolle. 7.4. Die Rekurrentin hat sich nicht zur Höhe des von der Steuerkommission R. erfassten Gewinnes aus den Verkäufen der sechs Baulandgrundstücke und den angerechneten gewinnmindernden Aufwendungen äussern lassen. Es sind keine offensichtlichen Fehler der Berechnung erkennbar. Der Rekurs ist insoweit abzuweisen.