Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist entgegen der Ansicht des Vertreters der Rekurrentin weder im Jahr 2008, noch im Jahr 2010 oder 2011 eine (vor den Verkäufen erfolgte) Überführung von landwirtschaftlichem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen mit direkt anschliessender Wiedereinbringung in das übrige Geschäftsvermögen abzurechnen. Eine solche Überführung hätte im Zeitpunkt der Entlassung der Parzelle Nr. ggg bzw. fff als (Stamm-) Grundstück aus dem Schutzbereich des BGBB (vor dem Jahr 2002) erfolgen müssen.