7.3. Die Parzellen Nrn. fff, eee, aaa, bbb und ccc standen somit im Zeitpunkt der Verkäufe im Jahr 2011 nicht im Schutzbereich des BGBB (was in der Replik, S. 2, Ziff. 2, wenn auch unter Verweis auf das Zweiphasensystem, anerkannt wurde) und es lagen keine landwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne von § 27 Abs. 4 StG vor. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist entgegen der Ansicht des Vertreters der Rekurrentin weder im Jahr 2008, noch im Jahr 2010 oder 2011 eine (vor den Verkäufen erfolgte) Überführung von landwirtschaftlichem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen mit direkt anschliessender Wiedereinbringung in das übrige Geschäftsvermögen abzurechnen.