6.6.2. Es ist kein Grund ersichtlich, für die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 von diesen Erwägungen abzuweichen, zumal diese Rechtsprechung vom Bundesgericht – entgegen der unbegründeten Auffassung des Vertreters der Rekurrentin (vgl. Rekurs, S. 4, Ziff. 5 a) – wiederholt bestätigt wurde (zuletzt: Bundesgerichtsurteile vom 8. Juli 2020 [2C_155/2020] und 14. Februar 2020 [2C_317/2018], beide dem Vertreter der Rekurrentin bekannt). 7. 7.1. Die Parzellen Nr. ggg bzw. fff lagen seit 2002 und im Zeitpunkt der Parzellierung in der Bauzone. Es handelte sich demnach bei den fünf verkauften Parzellen nicht um Landwirtschaftsland, das unter dem Schutzbereich des BGBB stand.