StG von CHF 5'560'000.00 anzunehmen sei. Die Abschreibungen während der 30-jährigen landwirtschaftlichen Tätigkeit seien mit CHF 108'000.00 angegeben worden. Mit der Bewilligung der ersten Parzellierung im Jahr 2008 und der Baubewilligung der Erschliessung sowie der Landabtretung an die C sei die Nutzungsänderung vom Gemeinderat R. bestätigt worden. Die Parzelle Nr. ggg sei vor dem Jahr 2008 nicht baureif gewesen. Dass in der Folge ein abschnittsweiser Verkauf erfolgt sei, könne den Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil gereichen. - 10 -