Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die einer Nutzungsänderung zugeführt werden, seien zwingend nach dem Zweiphasensystem zu behandeln. Die "direkte Einbringung vom landwirtschaftlichen Ertragswert in den Verkaufserlös [sei] nicht statthaft, da die Überführung ins Privatvermögen für eine logische Sekunde vor der Wiedereinbringung in nichtlandwirtschaftliches Geschäftsvermögen zu machen sei". Der Steuerpflichtige habe am 4. Dezember 2014 vor der Steuerkommission R. ganz klar dargelegt, dass die Abrechnung 2008 mit einem Grundstückgewinn zufolge Wiedereinbringung in nichtlandwirtschaftliches Geschäftsvermögen nach § 96 Abs. 2 lit. b StG von CHF 5'560'000.00 anzunehmen sei.