habe von sich aus eine Nutzungsänderung angestrebt und vollzogen, "wie das in den Bundesgerichtsurteilen 2 C – 708/2010, das nach wie vor Gültigkeit hat und mehrfach bestätigt wurde und das auch im Urteil 2C – 11/2011 seine Bestätigung fand". Er habe auch anerkannt, dass er zufolge Nutzungsänderung nach der Einbringung in den Baubereich als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler behandelt werde. Die Einbringung in das nichtlandwirtschaftliche Geschäftsvermögen sei nach dem Zweiphasensystem zum Verkehrswert im Jahr 2008 erfolgt. Die Besteuerung der Differenz zwischen Einbringungswert 2008 nach § 96 Abs. 2 lit. b StG und Verkaufserlös 2011 sei möglich (Rekurs, S. 4, Ziff.