die Grundstücke dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) unterstanden. Im Jahr 2008 sei eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit durch Einbringung der Liegenschaften in nichtlandwirtschaftliches Geschäftsvermögen durch Planung, Baugesuchseingabe, Erschliessung, Parzellierung und Verkauf aufgenommen worden. B. sel. habe von sich aus eine Nutzungsänderung angestrebt und vollzogen, "wie das in den Bundesgerichtsurteilen 2 C – 708/2010, das nach wie vor Gültigkeit hat und mehrfach bestätigt wurde und das auch im Urteil 2C – 11/2011 seine Bestätigung fand".