Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern schon bei geäusserter abweichender Rechtsauffassung eine "Nichtbefolgung des Deklarationsrechts" mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen sollte, zumal die Steuerpflichtigen eine Steuererklärung 2011 einreichten und mit dem Fragebogen Kapitalgewinne eine weitere Meinungsäusserung zur Besteuerung der Gewinne abgeben konnten und abgegeben haben. 4.5. Weder die relative noch die absolute Verjährung ist damit im Veranlagungsverfahren eingetreten. Der Antrag der Verjährung ist dementsprechend abzuweisen und eine materielle Prüfung der Einwendungen der Rekurrentin vorzunehmen. -8-