4.2.3. In der Replik liess die Rekurrentin ausführen, die angegebenen Daten hätten keinen Einfluss auf die Unterbrechung der Verjährung. Es sei am 11. Januar 2010 eine Steuererklärung Grundstückgewinne und am 31. März 2011 der Fragebogen Kapitalgewinn eingereicht worden. Im Fragebogen Kapitalgewinn sei in Wiederholung der Deklaration die Überführung ins Privatvermögen per 2008 festgelegt worden. Die Nichtbefolgung des Deklarationsrechts stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.