3. Die Rekurrentin lässt die "Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung und der bundegerichtlichen Beurteilung" beantragen. Dabei handelt es sich nicht um einen selbständigen Antrag, sondern um eine Zusammenfassung der Begründung von Antrag 2. Insofern ist darauf nicht separat einzugehen (vgl. auch VGE vom 3. Oktober 2017 [WBE.2017.117], bestätigt durch Bundesgerichtsurteil vom 29. März 2018 [2C_959/2017]). 4. 4.1. 4.1.1. Die Rekurrentin lässt die Verjährung der Veranlagung geltend machen. Darauf ist vorab einzugehen. Ist die Verjährung eingetreten, ist der Rekurs aus -5-