Beim Versterben eines Ehegatten bleibt es bei der gemeinsamen Veranlagung. Es findet nur ein Parteiwechsel statt, indem anstelle des verstorbenen Steuerpflichtigen die Mitglieder der Erbengemeinschaft in das Verfahren einbezogen werden. 2.2. B. ist am 20. Dezember 2020 verstorben. Einzige Erbin ist seine Ehefrau A.. Sie ist in die Rechtsstellung des verstorbenen B. eingetreten und damit im Rekursverfahren einzige Rekurrentin.