1. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 wurden B. und A. von der Steuerkommission R. für das Jahr 2011 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 1'377'900.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 2'938'000.00 veranlagt. Dabei wurde ein Gewinn aus dem Verkauf von Baulandgrundstücken von CHF 1'309'913.00 zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von B. gerechnet. Beim steuerbaren Vermögen wurden aufgrund dieser Aufrechnung zusätzliche Schulden "AHV-Bei- träge 2011" von CHF 136'687.00 und "Steuern 2011" von CHF 497'000.00 berücksichtigt. 2. Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2018 liessen B. und A. mit Schreiben vom 18. Juni 2018 Einsprache erheben. Sie stellten die Anträge: