Vielmehr wurden sechs nicht in den Anwendungsbereich von § 27 Abs. 4 StG fallende Grundstücke des Geschäftsvermögens veräussert. Der Gewinn unterliegt damit gestützt auf § 27 Abs. 2 StG der Einkommenssteuer. Die Steuerkommission Q. hat die Gewinne also zu Recht als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erfasst. Insofern erweist sich der Rekurs als unbegründet.