7.3. Die Parzellen Nrn. aaa, bbb, ccc, ddd, eee und fff standen somit im Zeitpunkt der Verkäufe im Jahr 2010 nicht im Schutzbereich des BGBB und es lagen keine landwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne von § 27 Abs. 4 StG vor. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist entgegen der Ansicht des Vertreters der Rekurrentin weder im Jahr 2008, noch im Jahr 2010 eine (vor den Verkäufen erfolgte) Überführung von landwirtschaftlichem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen mit direkt anschliessender Wiedereinbringung in das übrige Geschäftsvermögen abzurechnen.