7.2. Der Hinweis der Rekurrentin auf den Umstand, dass die Parzellen erst im Jahr 2008 erschlossen wurden, vermag daran nichts zu ändern. Für die Qualifikation eines Grundstücks gemäss BGBB wird nicht unterschieden - 15 - zwischen "erschlossenem Land in der Bauzone" und "unerschlossener Baulandreserve in der Bauzone". Ebensowenig spielt es eine Rolle, ob ein Grundstück in der Bauzone bereits baureif oder noch nicht baureif ist. Entscheidend ist einzig, ob das Grundstück in der Bauzone liegt oder nicht.