nung nicht nachträglich zur Anwendung gebracht werden kann." 6.6.2. Es ist kein Grund ersichtlich, für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 von diesen Erwägungen abzuweichen, zumal diese Rechtsprechung vom Bundesgericht wiederholt bestätigt wurde (zuletzt: Bundesgerichtsurteile vom 8. Juli 2020 [2C_155/2020] und 14. Februar 2020 [2C_317/2018], beide dem Vertreter der Rekurrentin bekannt). 7. 7.1. Die Parzellen Nr. ggg bzw. hhh lagen seit 2002 und im Zeitpunkt der Parzellierung in der Bauzone. Es handelte sich demnach bei den sechs verkauften Parzellen nicht um Landwirtschaftsland, das unter dem Schutzbereich des BGBB stand.