Im Jahr 2008 verkauften die Beschwerdeführer vier abparzellierte Grundstücke, worauf ihnen der aus dem Verkauf resultierende Gewinn von Fr. 1'137'600.-- steuerlich als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit aufgerechnet wurde. Die vier verkauften, vollständig in der Bauzone gelegenen Parzellen würden nur dem sachlichen Anwendungsbereich des BGBB unterstehen und als land- und forstwirtschaftlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StHG qualifizieren (vgl. dazu oben, E. 3.3), wenn sie im massgeblichen Zeitpunkt der Veräusserung mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen überbaut gewesen wären und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe (im