punkt der Überführung ins Privatvermögen, zu geschehen hat, sondern schon im Zeitpunkt der Umzonung erfolgt (namentlich auf Verlangen des Pflichtigen). Das war vorliegend nicht der Fall. Deshalb erweist es sich auch in Anbetracht des Urteils 2C_708/2010 als zutreffend, dass die Vorinstanz ihre Beurteilung ausschliesslich auf § 27 Abs. 2 StG/AG gestützt hat." 6.6. 6.6.1. Das Bundegericht hat den identischen Sachverhalt in Sachen der Rekurrentin und B. sel. mit Urteil vom 28. März 2018 (2C_959/2017) in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern 2008 wie folgt beurteilt: