Mit der Beplanung, Erschliessung, Parzellierung und dem Verkauf habe B. sel. geschäftsmässig gehandelt. Aufgrund des zwingend anzuwendenden Zweiphasensystems sei die Abrechnung über die kumulierten Abschreibungen zwingend im Jahr 2008 vorzunehmen gewesen. Für eine logische Sekunde seien die Grundstücke zu Privatvermögen geworden, um anschliessend in nichtlandwirtschaftliches Geschäftsvermögen eingebracht zu werden. Aus diesem Grund sei auf dem Kapitalgewinn zwischen Einbringungswert 2008 und Veräusserungserlös 2010 die Grundstückgewinnsteuer zu erheben. Es wurde dazu auch auf die Bundesgerichturteile 2C_846/2012 und 2C_948/2017 verwiesen.