und ist im Urteil 2C – 11/2011 bestätigt worden". Das Bundesgericht habe klar festgehalten, dass der Zeitpunkt der Einzonung in den Baubereich für die Besteuerung massgebend sei. Die Abteilung Planung und Bau der Gemeinde Q. habe mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 festgehalten, dass die Parzelle Nr. ggg vor dem Jahr 2008 nicht in den Baubereich eingebracht worden sei. B. sel. habe seine bis 2007 dem BGBB unterstellte Hofparzelle Nr. ggg in "anderes Geschäftsvermögen" überführt. Mit der Beplanung, Erschliessung, Parzellierung und dem Verkauf habe B. sel. geschäftsmässig gehandelt.