5.3. 5.3.1. Mit Einsprache, Rekurs und Replik lässt die Rekurrentin ausführen, B. sel. habe bis und mit dem Jahr 2007 ein Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit ausgewiesen. Er habe per 31. Dezember 2007 die selbständige Erwerbstätigkeit als Landwirt aufgegeben. Die Liegenschaften und insbesondere die Hofparzelle Nr. ggg im Halte von 19'998 m2 hätten dementsprechend landwirtschaftliches Geschäftsvermögen dargestellt. Die Parzelle Nr. ggg sei dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) unterstellt gewesen.