5.2.3. Mit dem Einspracheentscheid hielt die Steuerkommission Q., insbesondere auch gestützt auf den Bericht des leitenden Landwirtschaftsexperten (LE) des KStA vom 10. August 2018, daran fest. Ausgeführt wurde weiter, dass eine Besteuerung nicht nach § 45 Abs. 1 lit. f StG erfolgen könne, da keine Totalliquidation vorliege.