3. Die Rekurrentin lässt beantragen, es "sei in Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen § 27, Absatz 4 des kantonalen Steuergesetzes, Art. 8, Abs. 2 StHG und gestützt auf das Bundesgerichtsurteil 2 C – 708 / 2010 zu urteilen." Dabei handelt es sich nicht um einen selbständigen Antrag, sondern um eine Zusammenfassung der Begründung von Antrag 1. Insofern ist darauf nicht separat einzugehen (vgl. auch VGE vom 3. Oktober 2017 [WBE.2017.117], bestätigt durch Bundesgerichtsurteil vom 29. März 2018 [2C_959/2017]). -5-