3) Es sei von Amtes wegen die Verjährung abzuklären. 4) Ein allfälliger Kapitalgewinn (zwischen Einbringungswert im Jahre 2008 und Verkaufserlös im Jahre 2010) wäre nach vorbehältlich der Verjährung zu besteuern. 5) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Das Gemeindesteueramt Q. und dass Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. B. und A. haben eine Replik erstatten lassen. 8. B. ist am 20. Dezember 2020 verstorben.