"1) Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen 2) Reduktion des steuerpflichtigen Einkommens um Fr. 1'545'536.00 3) Allfällige Abrechnung eines Kapitalgewinnes nach Art. 45 Abs. 1 lit. f 4) Beurteilung nach Bundesgerichtsurteil 2C-708/2010 5) Vorladung und Besprechung" 3. Am 6. Dezember 2018 fand eine Einspracheverhandlung statt. 4. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.