1. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 wurden B. und A. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2010 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 1'612'000.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 2'079'000.00 veranlagt. Dabei wurde ein Gewinn aus dem Verkauf von Baulandgrundstücken von CHF 1'548'786.00 zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von B. gerechnet. Beim steuerbaren Vermögen wurden aufgrund dieser Aufrechnung zusätzliche Schulden "AHV-Beiträge 2010" von CHF 159'734.00 und "Steuern 2010" von CHF 577'000.00 berücksichtigt. 2. Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2018 liessen B. und A. mit Schreiben vom 18. Juni 2018 Einsprache erheben. Sie stellten die Anträge: