7. Die vom KStA ermittelten steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen sowie die steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen sind korrekt. Demnach beträgt die Nachsteuer samt Verzugszinsen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2008 bis 2016 – wie vom KStA berechnet – CHF 3'776.80. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von der Rekurrentin zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 14 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.