Bei der Weisung des KStA handelt es sich nicht um einen Gesetzestext, folglich kann die steuerpflichtige Person keine Rechtsansprüche daraus ableiten. In begründeten Einzelfällen kann deshalb trotz Unterschreitung der vorgenannten Mindestbeträge eine Nachbesteuerung erfolgen. Bei Anwendung der zitierten Weisung im vorliegenden Fall ist jedoch offensichtlich, dass keine Geringfügigkeit vorliegt und das KStA zu Recht nicht auf die Erhebung einer Nachsteuer von CHF 3'776.80 zuzüglich Verzugszinsen verzichtete.