Dementsprechend ist auf inländisches Recht abzustellen. Die Praxis in der Schweiz folgt für die Ausscheidung von Sozialabzügen den dazu entwickelten interkantonalen Grundsätzen. Danach sind allgemeine Abzüge sowie Sozialabzüge proportional nach Lage des Reineinkommens zu verlegen. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 enthält eine explizite Regelung betreffend die Sozialabzüge. Gemäss Art. 35 Abs. 3 bzw. aArt. 213 Abs. 3 DBG werden die Sozialabzüge bei teilweiser Steuerpflicht anteilsmässig gewährt. Dies bedeutet u.a., dass im Rahmen einer internationalen Steuerausscheidung eine Aufteilung und Zuordnung der Sozialabzüge nach Massgabe des in der